Klären Sie zuerst, welche Maßnahme Sie tatsächlich beauftragen
Ein ganzes Fenster ersetzen, nur die Verglasung erneuern oder einen Beschlag reparieren sind unterschiedliche Arbeiten. Für die energetischen Anforderungen kommt es darauf an, was an welchem Bauteil verändert wird. Deshalb sollte der Betrieb den geplanten Umfang eindeutig beschreiben, bevor Sie einen Grenzwert mit dem Angebot vergleichen.
Eine allgemeine Pflicht, jedes alte Fenster allein wegen seines Alters auszutauschen, ergibt sich aus der hier behandelten Änderungsregel nicht. Sie knüpft an bestimmte Arbeiten an Außenbauteilen beheizter oder gekühlter Räume an. Das ist für Ihre Entscheidung wesentlich. Die Frage “Muss ich die vorhandenen Fenster ersetzen?” ist eine andere als “Welche Anforderungen gelten, wenn ich sie ersetzen lasse?”.
Die Angaben dieses Ratgebers entsprechen dem Stand vom 19. September 2026. Gesetze im Internet führt die Regel inzwischen unter dem Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Die einschlägige Vorschrift ist § 36 in Verbindung mit Anlage 7. Ältere Ratgeber nennen häufig noch § 48 GEG. Verwenden Sie für Ihren Auftrag die aktuelle Fassung und lassen Sie bei laufenden Vorhaben prüfen, welcher Rechtsstand maßgeblich ist.
Was § 36 GModG für Änderungen verlangt
§ 36 GModG bezieht sich auf Außenbauteile im Sinne der Anlage 7, die bei beheizten oder gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut werden. Die betroffenen Flächen müssen grundsätzlich die in der Anlage genannten Höchstwerte des Wärmedurchgangs einhalten. Die Vorschrift enthält zugleich eine Ausnahme für Änderungen, die höchstens zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Diese Regel setzt eine saubere Zuordnung voraus. Fragen Sie den Betrieb, welches Bauteil und welche Art der Änderung er zugrunde legt. Eine neue Terrassentür mit Schiebemechanismus wird in der Tabelle anders eingeordnet als ein gewöhnliches Dreh-Kipp-Fenster. Beim reinen Glastausch kann wiederum ein Glaswert anstelle des Werts für das gesamte Fenster maßgeblich sein.
Bei einer Fensteröffnung zu einem unbeheizten Nebenraum oder einer anderen besonderen Einbausituation sollten Sie die Geltung nicht selbst aus einem Standardbeispiel ableiten. Beschreiben Sie, welche Räume das Element trennt und wie diese genutzt werden. Die fachliche Zuordnung muss zu Ihrem Gebäude passen, nicht zum häufigsten Fall aus einem Werbeprospekt.
Lassen Sie das Ergebnis kurz im Angebot oder in den Planungsunterlagen festhalten. Eine eindeutige Aussage nennt den einschlägigen Tabellenfall und die vorgesehene Ausführung. Eine pauschale Formulierung wie “nach aktueller Vorschrift” gibt Ihnen für einen späteren Vergleich weniger Orientierung.
Die Zehn-Prozent-Regel rechnet mit Flächen
Die Ausnahme in § 36 ist keine Stückzahlregel. Ein einzelnes großes Element kann mehr Fläche haben als mehrere kleine Fenster. Auch die Zahl der Fenster in einem bestimmten Raum oder an einer einzelnen Fassade ist nicht automatisch die richtige Bezugsgröße. Maßgeblich ist die gesamte Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes.
In Anlage 7 umfasst die betreffende Bauteilgruppe Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden. Die richtige Erfassung sollte deshalb fachlich erfolgen. Eine selbst erstellte Liste ist eine gute Vorbereitung, sie ersetzt aber nicht die Zuordnung der Flächen zum konkreten Vorhaben.
Ein reines Rechenbeispiel macht die Grenze verständlich. Wenn die fachlich ermittelte Bezugsfläche einer Bauteilgruppe 40 Quadratmeter beträgt, entsprechen vier Quadratmeter genau zehn Prozent. Eine Änderung von fünf Quadratmetern liegt darüber. Das Beispiel erklärt nur die Rechnung. Es legt nicht fest, welche Flächen bei Ihrem Gebäude einzubeziehen sind oder wie mehrere zusammenhängende Arbeiten rechtlich zu bewerten sind.
Bitten Sie um die zugrunde gelegten Flächen und den Rechenweg, wenn sich ein Angebot auf die Ausnahme beruft. “Nur zwei Fenster” ist als Begründung unvollständig. Planen Sie weitere Austauschschritte, nennen Sie diese ebenfalls. Ob mehrere Arbeiten zusammen zu betrachten sind, sollte vor dem Auftrag geklärt werden. Teilen Sie ein Vorhaben nicht allein aufgrund einer eigenen Prozentrechnung in vermeintlich unabhängige Einzelaufträge auf.
Auch bei einer anwendbaren Ausnahme bleibt die Qualität der angebotenen Fenster eine Entscheidung. Vergleichen Sie Gebrauchstauglichkeit, Anschlüsse und geplante spätere Sanierungen. Eine gesetzliche Ausnahme sagt Ihnen nicht, welche Ausführung wirtschaftlich oder technisch am besten zu Ihrem Haus passt.
Diese Tabellenfälle sind bei Wohngebäuden häufig relevant
Die folgende Auswahl stammt aus Anlage 7 GModG. Sie betrifft die dortige Spalte für Wohngebäude und die genannten, gegen Außenluft abgrenzenden Elemente. Die Anwendbarkeit von § 36, Ausnahmen und die genaue Bauart müssen zuvor geklärt sein. Für Nichtwohngebäude und besondere Verglasungen können andere Regeln gelten.
| Arbeit und Bauteil | Tabellenfall | Genannter Höchstwert |
|---|---|---|
| Gewöhnliche Fenster und Fenstertüren, Ersatz oder erstmaliger Einbau des ganzen Bauteils | Nr. 2a | Uw 1,3 W/m²K |
| Dachflächenfenster, Ersatz oder erstmaliger Einbau des ganzen Bauteils | Nr. 2b | Uw 1,4 W/m²K |
| Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen bei Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern | Nr. 2c | Ug 1,1 W/m²K, besondere Fußnoten beachten |
| Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus, Ersatz oder erstmaliger Einbau des ganzen Bauteils | Nr. 2f | Uw 1,6 W/m²K |
Uw beschreibt den Wärmedurchgang des ganzen Fensters, Ug den der Verglasung. Die Einheit W/m²K bedeutet Watt je Quadratmeter und Kelvin. Ein kleinerer Wert steht unter vergleichbaren Bedingungen für einen geringeren Wärmedurchgang. Die Buchstaben dürfen Sie beim Angebotsvergleich nicht weglassen. Ein Ug-Wert unter 1,3 belegt nicht automatisch einen ausreichenden Uw-Wert.
Anlage 7 enthält beim Verglasungstausch besondere Bedingungen, unter anderem für ungeeignete vorhandene Rahmen oder eine technisch begrenzte Glasdicke. Daneben gibt es eigene Zeilen für definierte Sonderverglasungen. Lassen Sie einen solchen Sonderfall ausdrücklich begründen. Die Bezeichnung “Spezialglas” allein ordnet ein Produkt noch keiner gesetzlichen Ausnahme zu.
Ein gesetzlicher Mindestwert ist noch keine Förderzusage
Wenn Sie einen Zuschuss beantragen möchten, müssen Sie zusätzlich die Bedingungen des Förderprogramms erfüllen. Die aktuelle BEG EM verlangt für gewöhnliche neue Fenster, Balkon- und Terrassentüren in Wohngebäuden grundsätzlich höchstens Uw 0,95 W/m²K. Für bestimmte Ausführungen gibt es eigene Kategorien. Das unterscheidet sich vom oben beschriebenen gesetzlichen Tabellenwert für gewöhnliche Fenster.
Ein Angebot mit Uw 1,2 W/m²K kann deshalb in dem passenden gesetzlichen Standardfall den Wert aus Anlage 7 unterschreiten, ohne den regulären Förderwert von 0,95 zu erreichen. Das ist ein Vergleich der beiden Anforderungen, keine Bewertung eines konkreten Angebots. Die Förderfähigkeit hängt auch von weiteren technischen Bedingungen und vom Antragsablauf ab.
Besprechen Sie den Förderwunsch vor Vertragsabschluss. Der Betrieb und Ihre Energieberatung müssen dieselbe Fensterkategorie zugrunde legen. Auch die erforderliche Förderbedingung im Vertrag und der Zeitpunkt des Antrags sind zu beachten. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Förderung neuer Fenster.
Die technischen Mindestanforderungen der BEG EM vom August 2026 verlangen zudem Nachweise zur wärmebrückenreduzierten und luftdichten Ausführung. Für Maßnahmen, die die Luftdichtheit erhöhen, ist ein Lüftungskonzept zur Prüfung erforderlicher lüftungstechnischer Maßnahmen vorgesehen. Daraus folgt keine pauschale Anlagenpflicht für jeden Fenstertausch.
Beratungspflichten nicht aus einem Halbsatz ableiten
§ 36 enthält auch eine besondere Regel für Eigentümer von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen. Sie betrifft die im Gesetz beschriebene Konstellation, in der bei Änderungen Berechnungen für das gesamte Gebäude unter Anwendung des § 38 vorgenommen werden. Dann sieht die Vorschrift vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch vor, sofern dieses als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Die Regel lässt sich nicht auf die Aussage verkürzen, dass jeder einzelne Fenstertausch zwingend einen bezahlten Sanierungsfahrplan verlangt. Fragen Sie die planende Person, ob die genannte Berechnungsmethode bei Ihrem Vorhaben genutzt wird und welche Beratung daraus folgt. Der im Gesetz genannte Hinweis durch geschäftsmäßig tätige Ausführende bezieht sich auf diese besondere Konstellation.
Unabhängig davon kann eine Energieberatung sinnvoll sein, wenn mehrere Bauteile oder Bauabschnitte zusammenwirken. Das ist eine Planungsentscheidung. Trennen Sie im Gespräch eine gesetzliche Pflicht, eine Fördervoraussetzung und eine fachliche Empfehlung. So erkennen Sie, welche Leistung aus welchem Grund vorgeschlagen wird und was sie Ihnen bringt.
Weitere Vorgaben am konkreten Gebäude klären
Der energetische Grenzwert beantwortet nicht jede Frage zur Zulässigkeit des Umbaus. Sprechen Sie besondere Umstände früh an, etwa Denkmalschutz, eine geplante Änderung der Fensteröffnung oder die Nutzung eines Fensters im Rettungsweg. Welche zusätzlichen Anforderungen greifen, hängt von Gebäude, Vorhaben und den zuständigen Regeln ab. Lassen Sie die jeweils erforderliche Prüfung konkret zuordnen.
Bei einem geschützten Gebäude sollten Material, Ansicht, Teilung und Glas nicht bestellt werden, bevor die dafür nötige Abstimmung geklärt ist. Ein fördertechnischer Sonderwert für Denkmäler ist keine Erlaubnis, jede beliebige Ausführung einzubauen. Nehmen Sie vorhandene Bescheide und Planungsunterlagen zum Gespräch mit und lassen Sie offene Punkte vor der Fertigung beantworten.
Bei Wohnungseigentum sollten Sie außerdem klären, wer über den Fenstertausch entscheiden und den Auftrag erteilen darf. Ein technisches Angebot ersetzt keine erforderliche Abstimmung innerhalb der Gemeinschaft. Wenn eine Verwaltung oder weitere Eigentümer beteiligt sind, geben Sie dem Betrieb an, wann die maßgebliche Entscheidung erwartet wird. Der verbindliche Fertigungsbeginn sollte dazu passen.
Auch besondere Sicherheitsfunktionen gehören in die Bestandsaufnahme. Soll ein Fenster als Zugang, zur Rettung oder mit einer Absturzsicherung genutzt werden, darf eine geänderte Öffnungsart nicht nur nach Optik gewählt werden. Bitten Sie um Prüfung der Funktion und der anzuwendenden Anforderungen. Eine pauschale Maßangabe aus einem anderen Bauvorhaben ist dafür keine belastbare Grundlage.
Welche Angaben im Angebot stehen sollten
Sie müssen die rechtliche Einordnung nicht selbst berechnen. Sie sollten aber nachvollziehen können, auf welcher Grundlage der Betrieb anbietet. Bitten Sie um die Bezeichnung der Fenster, die geplante Art des Eingriffs und den dafür maßgeblichen Wert. Bei einer Ausnahme gehört die Begründung dazu. Fragen Sie nach, wenn sich Angebot und mündliche Erläuterung widersprechen.
Halten Sie für das Gespräch diese Punkte bereit:
- Gebäudeart, Nutzung der betroffenen Räume und vorhandene Besonderheiten;
- Liste der auszutauschenden Fenster sowie weitere geplante Bauabschnitte;
- Unterscheidung zwischen vollständigem Ersatz, Glastausch und Reparatur;
- gewünschte Förderung und vorhandener Sanierungsfahrplan;
- bekannte Vorgaben zu Ansicht, Öffnung, Rettungsweg oder Denkmalschutz;
- Zuständigkeit für die erforderlichen Nachweise und Genehmigungsfragen.
Prüfen Sie außerdem, welchen Wert der Betrieb für die konkrete angebotene Bauart nachweist. Eine Produktbroschüre mit mehreren Varianten kann sonst missverständlich sein. Im Artikel zu Uw- und Ug-Wert finden Sie die Begriffe für dieses Gespräch. Die Entscheidung zwischen Erhalt und vollständigem Ersatz behandelt der Ratgeber Fenster reparieren oder austauschen.
Wenn Umfang und Anforderungen geklärt sind, können Sie bei Fenster Angebote passende Fensterangebote anfragen. Teilen Sie dem Betrieb mit, welche Fenster ersetzt werden sollen und welche besonderen Vorgaben zu berücksichtigen sind. So kann er den passenden Tabellenfall und die erforderliche Ausführung von Anfang an in die Planung aufnehmen.
Welche Fenster passen zu Ihrem Zuhause?
Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und fragen Sie passende Fensteranbieter an. Ihre Anfrage ist kostenfrei und unverbindlich.
Fenster anfragen